top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Version 1.6

für die Zusammenarbeit mit der FrameRay Film- und Fotostudio UG (haftungsbeschränkt)

Geschäftsführer Hannes Paul Drews und Joachim Drews

Jevenstedter Teich 12a in 24808 Jevenstedt in der Fassung vom 04.08.25

 

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden genannt: AGB) sind

Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender

Rechtsgeschäfte zwischen FrameRay Film- und Fotostudio UG (haftungsbeschränkt) – nachfolgend

„FrameRay“ genannt – und ihren Vertragspartner/innen, die Sach- und Dienstleistungen von FrameRay

in Anspruch nehmen, insbesondere für Beratung, Coaching und die Produktion von Filmen, Fotos und

Präsentationen.

1.2 Die vorliegenden AGB von FrameRay gelten ausschließlich und nach erstmaliger Akzeptanz auch

für alle künftigen Aufträge und Vertragsverhältnisse zwischen FrameRay und dem/der Auftraggeber/in

und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind. Soweit FrameRay

vor Vereinbarung eines neuen Auftrages diese AGB überarbeitet hat, ist der/die Auftraggeber/in erneut

auf die Geltung der aktualisierten AGB hinzuweisen.

1.3 Etwaigen AGB und abweichenden Bedingungen des/r Auftraggeber/in wird hiermit ausdrücklich

widersprochen. FrameRay erkennt diese selbst bei deren Kenntnis nicht an, es sei denn, sie hätte

ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

​

2. Auftragserteilung

2.1 Vorvertragliche Mitteilungen, Beschreibungen, Kalkulationen und Kostenvoranschläge sind, außer

bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend und unverbindlich.

2.2 Auftragserteilung und Annahme sowie deren Änderung und Ergänzung bedürfen der Schriftform.

Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von FrameRay schriftlich

bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsschluss/Angebotsannahme.

2.3 Der Auftrag wird erst nach schriftlicher Angebotsannahme durch den/die Auftraggeber/in und deren

Bestätigung von FrameRay (Email genügt in beiden Fällen) verbindlich zu einem Werkvertrag. Hierzu

ist – sofern durch FrameRay gefordert – durch den/die Auftraggeber/in innerhalb von 7 Kalendertagen

nach Auftragsannahme durch FrameRay (Datum der Anzahlungsrechnung) eine Anzahlung (vergl.

Ziffer 10.1-4) in Höhe von 25% des Angebotsnettobetrages zzgl. Umsatzsteuer zu leisten. Der/die

Auftraggeber/in erklärt mit dieser Anzahlung die Richtigkeit der Auftragsbestätigung und bestätigt noch

einmal die verbindliche Auftragsvergabe. Der Restbetrag wird mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen

fällig mit Rechnungstellung.

​

3. Kosten

3.1 Die von FrameRay angegebenen Preise verstehen sich in Euro ohne gesetzliche Mehrwertsteuer,

sofern diese nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Abgerechnet wird nach tatsächlichem Arbeits- und

Reisezeitaufwand mit den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen zzgl. Darsteller/innenhonorare,

Entgelt für Einverständniserklärungen und Spesen wie z.B. Fahrtkosten Pkw mit 0,30 € je gefahrenen

km, tatsächlichen Fahrtkosten Bahn, Flug etc. sowie Übernachtungskosten, Eintrittsgelder, Lizenz-

gebühren und Druckkosten.

1FrameRay verpflichtet sich, kostenbewusst im Sinn der Auftraggeber/in zu arbeiten – die mit dem

Angebot im Voraus abgegebene Zeit- und Kostenschätzung kann jedoch von der späteren Realität

abweichen. Begründete Mehraufwände gelten bis zu 10% oberhalb der vereinbarten Kosten auch ohne

erneute Nachverhandlung als durch den/die Auftraggeberin akzeptiert. Sobald sich eine Überschreitung

der veranschlagten Kosten von mehr als 10% abzeichnet, hat FrameRay der/die Auftraggeber/in

umgehend zu informieren und das weitere Vorgehen abzusprechen.

3.2 Um Planungssicherheit zu bieten, kann auf Wunsch eine preisliche Obergrenze je (ratierlich)

gelieferter Filmminute vereinbart werden, deren Höhe vom zu erwartenden Gesamtaufwand abhängig

ist. Bei Vereinbarung einer solchen Obergrenze wird zeitgleich ein Mindestabnahmepreis für das

Endprodukt festgelegt (nachfolgend „Mini-Max“). In diesem (bei Mini-Max) vertraglich vereinbarten Preis

sind die gesamten Herstellungskosten enthalten, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung

bestehenden Vorgaben, insbesondere nach dem von dem/r Auftraggeber/in genehmigten Drehbuch

hergestellt wird. Im Preis inbegriffen ist neben der Endversion auch die vorherige Bereitstellung von 2

Prototypen des Endproduktes/Films in einem vorführfähigen Format, das (sofern abweichend vom

mov/mp4-Format) von den Parteien bei Vertragsunterzeichnung schriftlich zu vereinbaren ist.

3.3 Die Arbeiten für alle weiteren, darüber hinausgehenden Prototypen werden zum vereinbarten

Stundensatz abgerechnet. Über die weitere Kostenentwicklung wird von FrameRay ständig informiert

und das künftige Vorgehen abgesprochen. Für das Vertragswerk entstandene Bild-, Ton- und

Filmaufnahmen werden, sofern sie von FrameRay bei einem weiteren Auftrag für den/die

Auftraggeber/in Verwendung finden, diesem nicht erneut in Rechnung gestellt. Verwertungsrechte an

diesem Material für die Eigennutzung durch den/die Auftraggeber/in können von FrameRay gegen eine

Lizenzgebühr eingeräumt werden (vergleiche auch Ziffer 9.4).

3.4 Die Zahlung ist durch den/die Auftraggeber/in nach Abschluss aller Arbeiten und innerhalb von 30

Kalendertagen nach Rechnungslegung durch FrameRay zu leisten. FrameRay kann Vorschuss-

zahlungen (z.B. Drehbuch-Honorar) oder die Zahlung von Teilrechnungen verlangen – insbesondere

bei umfangreicheren Projekten.

3.5 FrameRay ist verpflichtet, nach Festlegung des Inhalts (gemäß Ziffer 6.1) aber noch vor Beginn der

Dreharbeiten/Herstellung geäußerte Änderungswünsche des/r Auftraggebers/in kostenpflichtig

vorzunehmen, soweit diese Änderungen nicht derart in die künstlerische und technische Gestaltung

eingreifen, dass FrameRay die Verantwortung für deren Umsetzung nicht übernehmen kann.

3.6 Nach Beginn der Dreharbeiten/Herstellung geäußerte Änderungswünsche und solche, für deren

Umsetzung FrameRay die Verantwortung nicht übernehmen kann, können von FrameRay abgelehnt

werden. Eine derartige Ablehnung begründet kein gesondertes Kündigungsrecht für den/die

Auftraggeber/in. FrameRay hat den/die Auftraggeber/in unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten

der Änderung zu unterrichten und kann ihre Zustimmung zu Änderungswünschen grundsätzlich von

einer Einigung über die zusätzlichen Kosten und Eingang einer entsprechenden Vorschusszahlung

abhängig machen. Ansonsten gilt der Stundenverrechnungssatz von FrameRay.

3.7 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten

Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus entstehende Mehrkosten sind auf Nachweis vom

Auftraggeber gesondert zu erstatten. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf

vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von FrameRay zurückzuführen sind.

3.8 Wird ein Nachtermin/-dreh erforderlich, ohne dass dieser durch ein vorsätzliches oder grob

fahrlässiges Verhalten von FrameRay verursacht wurde (z.B. durch höhere Gewalt, Unfall, Geräte- oder

Materialschaden) kann der/die Auftraggeber/in keinen Ersatz von anfallenden Reise-, Personalkosten

oder eigenem Verdienstausfall geltend machen.

​

4. Rücktritt und vorzeitige Auflösung

4.1 Wurde der Werkauftrag erteilt und der/die Auftraggeber/in tritt ohne Verschulden seitens und mit

Einverständnis von FrameRay zurück, wird dem/r Auftraggeber/in der tatsächlich bis zu diesem

Zeitpunkt erbrachte Arbeits- und Zeitaufwand, mindestens jedoch 450,– € zzgl. Spesen in Rechnung

gestellt. Bei vereinbarten Kosten kleiner 450,00 € gilt das entsprechende Auftragsvolumen.

4.2 Sofern eine preisliche Ober- und Untergrenze (Mini-Max) vereinbart galt, sind bei Rücktritt anstelle

der in 4.1 genannten 450,– € mindestens 30% des vereinbarten Mindesthonorars zzgl. Spesen fällig.

Bei Rücktritt in der Zeit ab dem 10. Werktag vor Drehbeginn bis zum 1. Drehtag mindestens 40%, bei

Rücktritt nach Beginn der Dreharbeiten 50% des vereinbarten Mindesthonorars jeweils zzgl. Spesen.

4.3 Der/die Auftraggeber/in ist berechtigt, den Werkvertrag ohne Nachfristsetzung aufzulösen, wenn

FrameRay schuldhaft trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von

zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes fortgesetzt gegen wesentliche

Bestimmungen des Vertrages verstößt. (vergl. Ziffer 5.3) Geringfügige Mängel begründen kein

Rücktrittsrecht.

4.4 FrameRay ist berechtigt, den Werkvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn

a) die Ausführung von aus dem Vertrag noch offener Leistungen aus Gründen, die der/die

Auftraggeber/in zu vertreten hat, trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird oder

b) aus den unter 4.4a Gründen ganz unmöglich wird;

c) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen

wesentliche Pflichten aus dem Vertrag, wie z.B. der Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder der

Mitwirkung, verstößt;

d) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität gegenüber dem/der Auftraggeber/in bestehen und

diese/r auf Begehren weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung eine taugliche Sicherheit leistet.

4.5 Beide Parteien sind berechtigt, den Werkvertrag gemäß Ziffer 5.4 (Verzögerung durch

außergewöhnliche Ereignisse von mehr als 2 Monaten bei gleichzeitig dadurch hervorgerufener und

bereits absehbarer Verfehlung des Projektzieles) aufzulösen.

4.6 FrameRay darf (Ziffer 7.2) bei sogenannten „Geschmacksretouren“ vom Vertrag zurückzutreten.

4.7 Geleistete Vorauszahlungen werden weder bei Rücktritt noch bei Auflösung erstattet.

​

5. Zeitplan

5.1 Vor Beginn der Herstellung legen der/die Auftraggeber/in und FrameRay einen Zeitpunkt für die

geplante Fertigstellung des Filmwerkes fest. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern

nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, dabei nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche

Terminabsprachen sind zu dokumentieren und von FrameRay schriftlich zu bestätigen. Stellt sich im

Verlauf der Herstellung heraus, dass der vereinbarte Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat

FrameRay den/die Auftraggeber/in unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der

Verzögerung zu unterrichten.

5.2 Sofern die Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die der/die Auftraggeber/in oder ihm

zurechenbare Dritte zu vertreten haben, insbesondere wenn von ihm/ihr erforderliche

Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, ist einvernehmlich nach einer

Lösung zu suchen und der angestrebte oder auch fest vereinbarte Fertigstellungstermin kann

entsprechend überschritten werden. Mögliche Mehrkosten aufgrund einer solchen Verzögerung gehen

zu Lasten des Auftraggebers.

5.3 Befindet sich FrameRay schuldhaft in Verzug, so verpflichtet sie sich im Einvernehmen mit dem/r

Auftrag- geber/in nach einer Lösung zu suchen, die mit Blick auf das vereinbarte Budget eine

weitgehend termingerechte Beendigung oder überhaupt einen (wenn auch) verzögerten Abschluss des

Auftrages ermöglicht. Der/die Auftraggeber/in kann (sofern der Zweck des in Auftrag gegebenen Werks

wegen der Verzögerung nicht mehr erfüllt werden kann) in einem solchen Fall vom Vertrag

zurücktreten, nachdem er/sie FrameRay schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14

Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen

Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit.

5.4 Sollte der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, die

FrameRay nicht zu vertreten hat und trotz gebotener Sorgfalt weder beeinflussen noch vorhersehen

kann (z.B. Naturgewalten, Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, eigene Erkrankung,

behördliche Anordnungen, Störungen der Telekommunikation und andere unvorhersehbare, mit

zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse) nicht eingehalten werden, ruhen die

Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und die Fristen verlängern

sich entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern und daher

möglicherweise der Zweck des in Auftrag gegebenen Werks nicht mehr erfüllt werden können, sind

der/die Auftraggeber/in ebenso wie FrameRay selbst berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (vergl.

auch Ziffer 4.5).

​

6. Herstellung

6.1 Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen von FrameRay stellen keine Garantien dar. Die Herstellung

erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines durch den/die Auftraggeber/in vor Beginn der Herstellung

genehmigten Drehbuches. Ist die Erstellung eines Drehbuches nicht vorgesehen, sind das vereinbarte

Konzept und die Inhalte des Films spätestens bei Auftragserteilung auf andere Weise schriftlich

festzulegen.

6.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Films obliegt FrameRay. Der/die Auftraggeber/in

wird darauf hingewiesen, dass Filme und Fotos stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des/r

Ausübenden (Fotograf/in und /oder Kameramann/frau) unterliegen. Es kann z.B. nicht garantiert

werden, dass alle anwesenden Gäste bei Hochzeiten oder sonstigen Film- und Fotoreportagen

abgelichtet werden. FrameRay ist stets bemüht, dies zu erreichen, sofern vom Auftraggeber erwünscht.

Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des durch diese/n ausgeübten künstlerischen

Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der

Fotografie/Videografie sind ausgeschlossen. Für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit

des Filminhalts trägt der/die Auftraggeber/in die Verantwortung, soweit seine/ihre Vorgaben durch

FrameRay befolgt wurden.

6.3 Nach Fertigstellung des 1. Prototypen (Rohschnitt) erhält der/die Auftraggeber/in Gelegenheit, diese

vorläufige Fassung des Films/Produkts anzusehen. Sein/ihr Feedback wird – sofern unter Kosten-

gesichtspunkten sowie technisch/künstlerisch möglich und sinnvoll – von FrameRay mit weiteren

Prototypen umgesetzt. Mit der Freigabe eines Prototypen erklärt sich der/die Auftraggeber/in mit dem

Werk in Gänze einverstanden. Dieser Prototyp wird damit zur Endversion – eine spätere kostenfreie

Beanstandung ist ausgeschlossen (vergleiche Ziffer 11).

​

7. Abnahme

7.1 Unmittelbar nach Fertigstellung eines Leistungsabschnitts (vgl. Ziffern 3.4 und 6.3) stellt FrameRay

dem/r Auftraggeber/in eine (voraussichtliche) Endversion zur Abnahme zu oder führt ihm/r diese in

dessen/ deren eigenen Geschäftsräumen vor. FrameRay ist berechtigt, im Rahmen des Zeitplanes (vgl.

Ziffer 5) und bei vereinbarten oder zu verlangenden Vorschuss- und Abschlagszahlungen (siehe Ziffer3)

auch Teilabnahmen zu verlangen. Der/die Auftraggeber/in verpflichtet sich, innerhalb von 10 darauf

folgenden Arbeitstagen eine Erklärung darüber abzugeben, ob der Leistungsabschnitt in der

vorgelegten Fassung angenommen wird.

7.2 Der/die Auftraggeber/in kann die Abnahme nur verweigern, soweit der Abnahmegegenstand

erheblich von der Vertragsgrundlage nach Ziffer 6.1 abweicht oder qualitativ nicht den Anforderungen

entspricht. Die Verweigerung der Abnahme bei Abweichungen von der Vertragsgrundlage nach Ziffer

6.1 ist ausgeschlossen, wenn diese auf Weisungen oder vereinbarten Mitwirkungspflichten des

Auftraggebers/seiner Erfüllungsgehilfen beruhen oder von ihm/diesen genehmigt wurden. Ansonsten ist

FrameRay – kostenpflichtig für den/die Auftraggeberin – im Rahmen der gemäß Ziffern 3.1 bis 3.4

getroffenen Vereinbarungen verpflichtet, bei nicht erfolgter Abnahme nach den

Verbesserungsvorschlägen des Auftraggebers (soweit diese technisch und künstlerisch umsetzbar

sind) den Abnahmegegenstand weiter zu überarbeiten und zur erneuten Abnahme vorzulegen. Werden

auch diese und weitere 3 Abnahmen durch den/die Auftraggeber/in verweigert, kann FrameRay den

Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. (Ausschluss sogenannter Geschmacksretouren)

7.3 Die Nutzung gilt bereits als Abnahme. Eine Abnahme gilt auch mit Zugang der schriftlichen

Bereitstellungsanzeige (Email genügt) durch FrameRay als erbracht, soweit der/die Auftraggeber/in die

Abnahme nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich verweigert (vgl. hierzu auch Ziffer 6.3). Zur

Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Abnahmeverweigerung. FrameRay weist den/die

Auftraggeber/in bei Zustellung/Vorführung des (Teil-)Werks auf diese Abnahme-Fiktion hin.

7.4 Soweit nicht ausdrücklich anders erklärt, gilt die Abnahme eines Leistungsabschnitts immer auch

als Abnahme der diesem jeweils zugrundeliegenden (kreativen) Leistungen, wie insbesondere Autoren-,

Regie-, Ton-, Musik- und Schnittleistungen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Die

Geltendmachung von Mängeln, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten beruhen, aber gleichwohl

im Rahmen der Vertragsgrundlage nach Ziffer 5.1 liegen, ist ebenfalls ausgeschlossen.

7.5 Hat der/die Auftraggeber/in nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er FrameRay

seine Vorstellungen schriftlich mitzuteilen. Deren Umsetzung sind für den/die Auftraggeber/in

kostenpflichtig und FrameRay kann ihre Zustimmung dazu grundsätzlich von einer Einigung über die

zusätzlichen Kosten und Eingang einer entsprechenden Vorschusszahlung abhängig machen.

FrameRay hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten der Änderung zu

unterrichten.

​

8. Eigentumsvorbehalt

Das gelieferte Werk bleibt bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum von FrameRay. Der/die

Auftraggeber/in erhält nur Eigentum an dem Bild-/Tonträger, welcher das vertragsgegenständliche Werk

beinhaltet. An anderen Bild-/Tonträgern der FrameRay, wie insbesondere am Filmmaterial der

Dreharbeiten erhält der/die Auftraggeber/in kein Eigentum, erklärt sich jedoch mit der dauerhaften

Speicherung dieser Daten für möglicherweise künftige Aufträge einverstanden. FrameRay ist nicht zur

Übertragung des Eigentums oder der Verwertungsrechte an diesen Bild-/Tonträgern verpflichtet, kann

diese aber von der Zahlung einer weiteren (Lizenz-) Gebühr abhängig machen. (vergleiche Ziffer 9.4)

​

9. Urheber- und Bildrechte

9.1 FrameRay verfügt über alle zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen urheberrechtlichen

Verwertungsrechte oder wird diese Rechte – wie z.B. von beteiligten Schauspieler/innen – in dem

erforderlichen Umfang einholen, sofern diese nicht bereits bei einer Verwertungsgesellschaft liegen.

9.2 Der/die Auftraggeber/in verpflichtet sich, die insgesamt für Bildnutzungsrechte notwendigen Kosten

zu übernehmen und FrameRay bei der Einholung der zweckgebundenen Bildnutzungsrechte beteiligter

Schauspieler/innen, Komparsen und Zuschauer/innen aus seinem/ihrem Einzugsbereich zu unterstüt-

zen. FrameRay stellt die dafür notwendigen Formulare rechtzeitig vor Beginn der Dreharbeiten bereit

und weist darauf hin, dass die Dreharbeiten erst beginnen, wenn die unterschriebenen Einverständnis-

erklärungen aller am Film beteiligten Personen bzw. (bei Kindern) deren Erziehungsberechtigten

vorliegen. Für die Einhaltung dieses Punktes übernimmt der/die Auftraggeberin die volle Verantwortung.

9.3 Sofern der/die Auftraggeber/in die Vorgehensweise gemäß 9.1 und 9.2 nicht nutzt, die Datenschutz-

und Einverständniserklärungen selbst einholt oder sogar gänzlich darauf verzichtet, hält der/die Auftrag-

geber/in FrameRay von jeglichen Haftungs- und Schadenersatzansprüchen, die sich aus der Nutzung

des entsprechenden Bild- und Tonmaterials ergeben vollständig und bedingungslos frei.

9.4 FrameRay verpflichtet sich, die für die Herstellung des Vertragswerkes von Personen und deren

Eigentum angefertigten Fotos, Video- und Tonaufnahmen nur mit einem erneuten Einverständnis der

betreffenden Personen für andere Zwecke verwenden. Die Einräumung von urheberrechtlichen

Verwertungsrechten bezieht sich ausschließlich auf das vertragsgegenständliche Werk und nicht auch

auf das diesem Werk zugrunde liegende Filmmaterial der gesamten Dreharbeiten. Der Erwerb von

Rechten an diesem Bild-, Video- und Tonmaterial ist von einer weiteren Lizenzgebühr an FrameRay

abhängig, wobei FrameRay nicht zur Einräumung dieser Rechte verpflichtet ist (siehe auch Ziffer 8).

9.5 Nach Fertigstellung des Filmwerkes und vollständiger Bezahlung der Produktionskosten räumt

FrameRay dem/der Auftraggeber/in in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang die

vereinbarten Nutzungsrechte an und aus dem Vertragswerk/Film ein, soweit sie FrameRay selbst

zustehen, von den Film- und Musikschaffenden übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem

Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.

9.6 Der Rechtserwerb durch den/die Auftraggeber/in umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das

Recht, den Film in dem vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich) öffentlich vorzuführen sowie Kopien

des Films zu verbreiten (§19 Urheberrechtsgesetz UrhG, das Vortrags-, Aufführungs- und

Vorführungsrecht). Nicht Vertragsgegenstand sind der Erwerb und die Übertragung/ Einräumung von

Rechten der Verwertungsgesellschaften wie z.B. GEMA oder GVL (Gesellschaft zur Verwertung von

Leistungsrechten) und/oder Rechte und Zustimmungen der FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der

Filmwirtschaft). Diese Rechte/Zustimmungen hat der/die Auftraggeber/in bei Bedarf selbst auf eigene

Kosten einzuholen.

9.7 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind insbesondere die Rechte zur Bearbeitung,

Änderung, Ergänzung und fremdsprachigen Synchronisation, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich

vereinbart und gesondert abgegolten werden. Änderungen bzw. Bearbeitungen des Vertragswerks

insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur

mit ausdrücklicher Zustimmung von FrameRay und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt

sind – des Urhebers zulässig. Zuwiderhandlungen werden nach Ziffer 14.2 sanktioniert.

9.8 Unbeschadet der aufschiebenden Bedingtheit der Übertragung der Rechte nach Ziffer 10.5 hat sich

der/die Auftraggeber/in bei allen Verwertungsmaßnahmen als rechtlich verantwortlich zu bezeichnen.

Soweit Dritte dennoch Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten nicht gegen den/die

Auftraggeber/in, sondern gegen FrameRay geltend machen, oder Dritte bei eigenen Verwertungen des

Werks von FrameRay Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten gegen FrameRay geltend

machen, stellt der/die Auftraggeber/in FrameRay insoweit frei und leistet bei Bedarf Vorschuss auf die

für FrameRay entstehenden Fremd- und Eigenkosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung.

9.9 Der/die Auftraggeber/in erklärt sich bereit, auf Wunsch den Firmennamen und/oder Firmenzeichen

von FrameRay als Copyrightvermerk bei seinen Verwertungen zu zeigen. FrameRay hat unabhängig

von dem Umfang der übertragenen Nutzungsrechte in jedem Fall das Recht, das Filmwerk anlässlich

von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung vorzuführen und/oder vorführen zu

lassen. Der/die Auftraggeber/in räumt FrameRay hierzu die erforderlichen Rechte an etwaig von ihm zur

Herstellung geleisteten Beiträgen (Konzept, Drehbuch, Film- und/oder Tonmaterial, usw.) ein, ohne

dass daraus ein Entgeltanspruch für sie/ihn entsteht.

9.10 FrameRay ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des/r Auftraggebers/in

dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf der FrameRay-Website

www.frameray.de mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige

Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

​

10. Zahlungsbedingungen

10.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Bezahlung der Leistung nach deren Abnahme

durch den/die Auftraggeber/in in einer Summe – Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen nach

Teilabnahmen sind nach vorheriger Vereinbarung jedoch möglich. Der/die Auftraggeber/in verpflichtet

sich mit Vertragsabschluss zwingend zur fristgerechten und vollständigen Bezahlung der durch

FrameRay gestellten Schluss- und Abschlagsrechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach

Rechnungstellung - abweichend kann FrameRay bei Zahlungsverzug sofort alle Beträge fällig stellen.

10.2. In der Regel ist eine Anzahlung von 25% des Netto-Angebotsbetrages – sofern vorher vereinbart

und mit Auftragsannahme durch FrameRay eine Anzahlungsrechnung gestellt wird - 7 Kalendertage

nach Rechnungslegung fällig. Diese Vorauszahlungssumme darf höher sein, wenn im Voraus absehbar

ist, dass sicher entstehende Fixkosten die 25% des Nettoangebotsbetrages bereits überschreiten. Bei

„Mini-Max“ gilt die vereinbarte Netto-Obergrenze als Basis für die 25% der Anzahlung. (vergl. 3.2)

10.3 Jegliche Zahlungen sind ohne Abzüge zu leisten (Skonto-Ausschluss)

10.4 Bei Zahlungsverzug seitens Auftraggeber/in gelten die gesetzl. Verzugszinsen von derzeit 7,27%

in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe (Basiszins von 2,27% in 2025 zzgl. 5%). Der/die

Auftraggeber/in verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, FrameRay die entstehenden Mahn-

und Inkassokosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu ersetzen, mindestens die Kosten

zweier eigener Mahnschreiben und die eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts.

​

11. Gewährleistung

11.1. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mangelrüge haftet FrameRay ausschließlich nach den

Bestimmungen dieser AGB. Dem/r Auftraggeber/in steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch

der Lieferung/Leistung durch FrameRay zu. FrameRay leistet für Mängel seines Werkes in

angemessener Frist zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung Gewähr,

wobei der/die Auftraggeber/in FrameRay alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen

Maßnahmen ermöglicht. Sofern der/die Auftraggeber/in die beanstandeten Mängel selbst verursacht

hat, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

11.2 Die Mangelanzeige wird wirksam, wenn sie gemäß schriftlich, per Mail, Fax oder gemäß § 126b

BGB auf andere Weise in Textform erfolgt. Offensichtliche Mängel, also Fehler, die einem/r nicht

fachkundigen Auftraggeber/in ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffallen, sind

innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige (vgl. Ziffer 7.1) zu

rügen. Versteckte Mängel sind innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Bemerken schriftlich gegenüber

FrameRay anzuzeigen. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt und die Geltendmachung von

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aufgrund von Mängeln sowie das Recht auf

Anfechtung wegen Irrtums §119 BGB sind verwirkt.

11.3 Es obliegt dem/r Auftraggeber/in, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere

wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. FrameRay ist

nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet und haftet in diesem Zusammenhang

im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer Warnpflicht gegenüber dem/r Auftraggeber/in

nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese durch den/die Auftraggeber/in vorgegeben,

selbst eingebracht oder nach erfolgtem Warnhinweis genehmigt wurden.

11.4 FrameRay ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich

oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem/r

Auftraggeber/in die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Er/sie kann nach eigener Wahl

die Herabsetzung der Vergütung (Minderung), die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder

Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe Ziffer 13) statt der Leistung verlangen.

11.5. Die Gewährleistung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese

• durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch von ihm gestaltete Anteile an Konzept

Drehbuch oder durch andere Formen der Mitwirkung wie z.B. schauspielerische Leistungen, Auswahl

und Bereitstellung von Drehorten.

• von Dritten wie insbesondere den an der Produktion beteiligten und/oder vom Auftraggeber selbst

angestellten oder beauftragten Dritten verursacht werden, ohne dass FrameRay gleichzeitig eine ihr

obliegende ausdrücklich vereinbarte Aufsichtspflicht über diese Dritten verletzte.

• FrameRay die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat

11.6 Garantien im Rechtssinne erhält der/die Auftraggeber/in nicht. Rechte des/der Auftraggebers/in

wegen Mängeln oder Schäden verjähren ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit

FrameRay nicht grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

​

12. Eingebrachte Gegenstände und Material

12.1 FrameRay haftet nicht für Gegenstände, die der/die Auftraggeber/in zu den Arbeiten eingebracht

hat, es sei denn, diese wurden schriftlich angefordert. Gelangen Gegenstände oder Material

(insbesondere Requisiten, digitale Inhalte, usw.) in den Besitz von FrameRay, verpflichtet sie sich,

diese umgehend zurückzugeben.

12.2 Für den Fall, dass der/die Auftraggeberin seine/ihre Pflichten nach Ziffer 10 (Zahlung der

vereinbarten Vergütung) verletzt, steht FrameRay hieran jedoch ein Unternehmerpfandrecht gemäß §

647 BGB zu.

​

13. Haftung von FrameRay

13.1 FrameRay haftet grundsätzlich nach den Vorgaben des BGB und hält deshalb auch aktive

Betriebshaftpflicht- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen bei der Allianz Versicherungs-AG

vor.

13.2 Schadenersatzansprüche sind der Höhe und Kausalität nach durch den/die Anspruchsteller/in zu

belegen und das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit zu beweisen.

13.3 Sofern Schäden durch den/die Auftraggeber/in selbst herbeigeführt oder durch – von ihm/ihr

beauftragten – Dritten, wie insbesondere die an der Produktion beteiligten und bei der/m

Auftraggeber/in selbst angestellten Personen, verursacht wurden, ohne dass FrameRay gleichzeitig

eine ihm obliegende ausdrücklich vereinbarte Aufsichtspflicht über diese Dritten verletzte, entfällt

jegliche Haftung von FrameRay. Das gilt auch bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher

Vertragspflichten oder bei nicht durch FrameRay zu verantwortenden Betriebsstörungen und

Unterbrechungen an den ausgewählten Drehorten.

13.4 Bei jeglicher Beratung und sämtlichen Coachings verzichtet der/die Auftragsteller/in mit

Auftragsvergabe darauf, FrameRay mit Schadenersatzforderungen zu belegen, die angeblicher-

und/oder möglicherweise aus den erfolgten Beratungen/Coachings heraus resultieren und verpflichtet

sich zudem, FrameRay von sämtlichen derartigen (auch von Dritten an FrameRay herangetragenen)

Forderungen allumfassend freizustellen. Der/die Auftragsteller/in akzeptiert insbesondere, dass

FrameRay ausschließlich eine beratende Rolle mit Hauptaugenmerk Persönlichkeitsentwicklung und

Förderung von digitalen Fertigkeiten inne hat und daher jegliche fachliche Verantwortung ausschließlich

bei dem/der Auftraggeber/in selbst liegt.

​

14. Haftung und Vertragsstrafen des/der Auftraggebers/in

14.1 Der/die Auftraggeber/in ist FrameRay nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz

nach BGB verpflichtet, wenn er/sie vertragliche Pflichten verletzt. Dies gilt insbesondere für

• die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke von FrameRay trotz nicht vereinbarter Einräumung

eines Verwertungsrechts;

• die Nutzung derartiger Werke nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab Rechnungslegung obwohl die

Leistung noch nicht vollständig bezahlt worden ist;

• die Behauptung unwahrer Tatsachen zum Zweck der Reduzierung oder des Bestreitens der nach dem

Vertrag vereinbarten Vergütung von FrameRay. Das gilt auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wie

z.B. Rechtsanwälte des Auftraggebers;

• den Fall, dass der/die Auftraggeber/in urheberrechtlich geschützte Werke von FrameRay selbst oder

durch von ihr/ihm beauftragte Dritte einer Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und/oder

fremdsprachigen Synchronisation unterzieht, ohne dass das mit FrameRay vertraglich ausdrücklich

vereinbart wurde (vergleiche Ziffern 10.7).

14.2 Der/die Auftraggeber/in verpflichtet sich für jede Pflichtverletzung gemäß

• Ziffer 14.1, Spiegelstrich 1 zu einer Vertragsstrafe von jeweils 20% der für das Werk berechneten

Nettovergütung;

• Ziffer 14.1, Spiegelstrich 2 zu einer Vertragsstrafe von 50% der mit der unwahren Behauptung

bezweckten Reduzierung oder bestrittenen Vergütung von FrameRay für jeden Fall der

Zuwiderhandlung;

• Ziffer 14.1, Spiegelstrich 3 zu einer Vertragsstrafe von 100% der ursprünglich für das betreffende

Werk berechneten Nettovergütung.

14.3 Eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt dabei vor, wenn sich aus der dokumentierten

Kommunikation oder durch andere Beweismittel etwas anderes ergibt. Ansonsten liegt eine unwahre

Tatsachenbehauptung spätestens dann vor, wenn in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig

festgestellt wird, dass die Behauptung des/r Auftraggebers/in oder seiner Vertreter/ Erfüllungsgehilfen

(wie z.B. Rechtsanwälte) nicht wahr ist. FrameRay behält sich ausdrücklich vor, Strafanzeige zu stellen.

14.4 Die o.g. Vertragsstrafen gelten unbeschadet des Anspruchs von FrameRay auf Schadensersatz.

​

15. Kommunikation

15.1 Die Kommunikation der Parteien ist möglichst umfassend zu dokumentieren: Über Beratungen und

Gespräche wird FrameRay zeitnah Protokolle mit kurzen Zusammenfassungen anfertigen, die dem/r

Auftraggeber/in per Mail zugehen.

15.2 Diese Protokolle können Stichpunkte, eingescannte Notizen oder Video-/Audio-Aufnahmen sein.

Entscheidungen beider Seiten werden nach Möglichkeit per Mail kommuniziert. (Fern-)mündlich erklärte

Entscheidungen des/der Auftraggebers/in und eigene bestätigt FrameRay regelmäßig per Mail.

​

16. Verschwiegenheit

16.1 FrameRay verpflichtet sich, Informationen über den/die Auftraggeber/in und über mit dieser/m

verbundene Unternehmen sowie deren etwaig bestehende Marketing- und Unternehmensstrategie,

Geschäftstätigkeiten und auch den Inhalt/technische Umsetzung dieser und anderer Produktion(en)

Stillschweigen und strengste Geheim- haltung zu bewahren. Das gilt auch für die persönlichen

Verhältnisse der Mitwirkenden des/r Auftraggebers/in, alle geschäftlichen, betrieblichen,

organisatorischen und technischen Kenntnisse, Vorgänge und Informationen, die ihm im Rahmen von

FrameRays Tätigkeit für den/die Auftraggeber/in zur Kenntnis gelangen. Die Geheimhaltung ist sowohl

gegenüber Außenstehenden als auch gegenüber anderen Mitarbeiter/innen des/r Auftrag- gebers/in,

Teammitgliedern und Darsteller/innen zu wahren.

16.2 Ausgenommen von der Geheimhaltungsverpflichtung sind Informationen, die nachweislich im

Zeitpunkt der Offenbarung entweder

• ohne Zutun von FrameRay bereits allgemein bekannt geworden sind,

• schon vor Offenlegung durch den Auftraggeber oder Dritte im Besitz von FrameRay waren,

• FrameRay von Dritten rechtmäßig übermittelt wurden,

• unabhängig von der Offenlegung und vor dieser durch FrameRay erstellt wurden oder

• deren Weitergabe Pflicht ist, um gültige Rechtsvorschriften einzuhalten.

​

17. Datenschutz

Der/die Auftraggeberin stimmt zu, dass seine/ihre persönlichen Daten wie Name/Firma, Beruf,

Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und

sonstige Adressen, Telefon- und Telefaxnummern, Email-Adressen, Bankverbindungen und UID-

Nummer dauerhaft zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene

Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in

Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende

oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert

und verarbeitet werden. Der/die Auftraggeber/in ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu

Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels

Email, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden

(vergleiche auch Ziffer 9.10).

​

18. Sicherheitsbestimmungen

FrameRay ist berechtigt, während der Produktion Handlungen/Maßnahmen des/r Auftraggeberin und

seiner/ihrer Erfüllungsgehilfen, die ihr als nicht im Einklang mit gesetzlichen, behördlichen oder

berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen erscheinen, zu untersagen oder die Vornahme von

Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen, wenn und soweit unbeteiligte Personen und/oder von ihr

eingesetzte Mitarbeiter/innen und Gegenstände gefährdet erscheinen.

​

19. Versicherungen

FrameRay hält ein umfangreiches Versicherungspaket zur Absicherung von Personen-, Sach- und

Vermögensschäden vor, um mögliche Risiken für den/die Auftraggeber/in zu minimieren. Wenn der/die

Auftraggeber/in den Abschluss einer oder mehrerer bestimmter, darüber hinaus gehender

Versicherungen, wie z.B. für den Ausfall von Schauspieler/innen oder das Wetterrisiko, den Verlust des

Filmmaterials usw. verlangt, so hat er/sie die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

​

20. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche

auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen und bereits rechtskräftig festgestellt und/oder

von FrameRay schriftlich anerkannt worden sind.

​

21. Gerichtsstand

21.1 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen FrameRay und dem/r Auftraggeber/in ergebenden

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz von FrameRay

sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart.

21.2 Ungeachtet dessen ist FrameRay berechtigt, die Klage gegen den/die Auftraggeber/in an

dessen/deren allgemeinen Gerichtsstand zu erheben.

​

22. Schlussbestimmungen

22.1 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sind oder werden einzelne

Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im

Übrigen unberührt.

22.2 Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter

Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu

erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.

11

bottom of page